Scenic Liefertermin-Chaos; wer hat welchen Einfluss?

  • Bei dem aktuellen Chaos der Liefertermine, die von Woche zu Woche verschoben werden, würde mich interessieren:

    • Welchen Einfluss auf den Liefertermin hat die Werkstatt?
    • Welchen Einfluss auf den Liefertermin hat der Importeur?
    • Bei welchem Verzug oder Anzahl Verschiebungen kann man vom Vertrag zurück treten
      a) wenn ein verbindlicher Liefertermin im Vertrag steht?
      b) wenn kein verbindlicher Liefertermin im Vertrag steht?
    • Gibt es diesbezüglich Unterschiede zwischen Deutschland, Schweiz und Österreich?

    Scenic 4 TCe130 Bose; XUI Perlmutt-Weiß/Schwarz; Pack City, Pack Cruising, Notrad, einklappbare Anhängerkupplung;
    ohne Android Auto trotz Produktionsdatum nach KW16.2017 ab der gem. Renault Android Auto eingebaut wird
    dafür mit autom. tieferstellendem Fahrersitz - Problem wurde nach 2 Jahren gelöst!! defekte Batterien nach 24 & 20 Monaten

  • In den meisten Verträgen steht zu Lieferverzug und höhere Gewalt, was beim Scenic gerade zutrifft.


    IV. Lieferung und Lieferverzug
    1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
    sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
    2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
    oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist
    verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim
    Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in
    Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
    bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
    3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
    Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer
    2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der
    Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
    leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
    ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
    selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der
    Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in
    Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
    vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
    bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
    4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
    der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
    Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses
    Abschnitts.
    5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
    die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
    Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
    verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
    Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
    Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
    Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
    6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
    Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern
    die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers
    für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der
    Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht,
    können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.