Rechtliche Grundlagen (Abbiegelicht)
Das adaptive Abbiegelicht in Verbindung mit dem Abblendlicht und dessen Zulässigkeit sind in der ECE-Regelung 119 beschrieben, die seit 06.04.2005 europaweit gültig ist. Zwar erwähnt die deutsche Zulassungsvorschrift (StVZO) die ECE-Regelung nicht direkt. Sie sagt aber ausdrücklich, dass Zulassungen auf Grund von internationalen
Vereinbarungen gelten. Und eine ECE-Regelung gilt als solche. Was also eine ECE-Regelung zulässt, ist auch in Deutschland erlaubt.
Wesentliche Vorgaben:
- Es darf nur bei Geschwindigkeiten unter 40 km/h aktivierbar sein.
- Es darf nur bei eingeschaltetem Abblendlicht ativierbar sein.
- Es kann entweder durch Betätigen des Blinkers oder durch eine eigenständige Elektronik automatisch bei Kurvenfahrt aktiviert werden.
- Eingeschaltet wird je nach Kurvenrichtung der rechte oder linke Scheinbwerfers des Abbiegelichts.
- Die Aktivierung des Abbiegelichtes erfolgt schlagartig, beim Ausschalten wird das Licht ausgedimmt.
- Beide Abbiegelichter dürfen eingeschaltet werden, wenn der Fahrer den Rückwärtsgang einlegt